VeranstaltungenRedaktionsstab beim Deutschen BundestagWir über unsMitglied werdenSatzungHauptvorstandAngestellteGesamtvorstandPreisübersichtAktionenSprachberatungVornamenZweige (In-/Ausland)PublikationenPresseFörderkreisLinksKontaktImpressum

Satzung der Gesellschaft für deutsche Sprache

1. ZWECK

Die Gesellschaft für deutsche Sprache (im Folgenden Gesellschaft genannt) ist ein politisch unabhängiger Verein zur Pflege und Erforschung der deutschen Gegenwartssprache.

2. ZIELE

Die Gesellschaft will
a) allen helfen, die in sprachlichen Fragen Rat brauchen;
b) das Verständnis für Wesen, Bedeutung und Leistung der Sprache wecken und fördern;
c) die deutsche Sprachgemeinschaft anregen, sich mit der Sprache zu beschäftigen und das Sprachgefühl zu vertiefen;
d) anwendungsbezogene Forschung auf dem Gebiet der deutschen Gegenwartssprache betreiben.

3. MITTEL UND WEGE

Die Gesellschaft wirkt für ihre Ziele
a) durch Zusammenarbeit mit Vereinen, Anstalten, Behörden und anderen Einrichtungen, die Einfluss auf den Gebrauch und die Entwicklung der deutschen Sprache haben;
b) durch die Zeitschriften Muttersprache und Der Sprachdienst; Der Sprachdienst ist zugleich das Mitteilungsblatt der Gesellschaft;
c) durch Einzelveröffentlichungen;
d) durch Sprachhilfen und -auskünfte;
e) durch Vorträge, Lehrgänge und Arbeitsgemeinschaften.

4. SITZ

Sitz der Gesellschaft ist Wiesbaden.

5. EINTRAGUNG IN DAS VEREINSREGISTER

Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen (Nr. 1236 des Vereinsregisters).

6. GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

7. ORGANE

Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand und der Hauptvorstand.

8. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Gesellschaft. Sie entscheidet über die Grundsatzfragen der Tätigkeit der Gesellschaft.
(2) Sie tritt jedes zweite Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Mit ihr sollen öffentliche Veranstaltungen verbunden werden. Ort, Zeit und Tagesordnung teilt der Hauptvorstand mindestens vier Wochen vorher im Sprachdienst mit.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt Mitglieder der Gesellschaft in den Gesamtvorstand, und zwar auf sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Sie beschließt über Satzungsänderungen (Nr. 22) und über die Auflösung der Gesellschaft (Nr. 26) sowie über Ort und Zeit der nächsten Mitgliederversammlung.
(5) Auf der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstandssitzung sollen stehen:

  1. Stellungnahme zum Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr
  2. Bericht der Rechnungsprüfer
  3. Beschlussfassung über die Rechnungslegung
  4. Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag
  5. Entlastung des Hauptvorstandes
  6. Wahl der Rechnungsprüfer
  7. Beratung über Anträge
  8. Berichte aus den Zweigen
  9. Verschiedenes

(6) Der Hauptvorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Verlangen von 40 Prozent der Mitglieder des Gesamtvorstandes oder von 10 Prozent der Mitglieder der Gesellschaft ist er dazu verpflichtet.

9. GESAMTVORSTAND

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus den Vorsitzenden der Zweige (Nr. 17) und den nach (Nr. 8 [3]) hinzugewählten Mitgliedern.
(2) Die ordentliche Sitzung des Gesamtvorstandes findet alle zwei Jahre statt, und zwar in den Jahren, in denen keine Mitgliederversammlung zusammentritt.
(3) Der Gesamtvorstand wählt aus seinen Mitgliedern den Hauptvorstand auf vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Gesamtvorstand beschließt über
– Ort und Zeit der nächsten Mitgliederversammlung,
– den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung von Zweigen.
– In Jahren ohne Mitgliederversammlung hat der Gesamtvorstand die Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung mit Ausnahme der in Nr. 22 und 26 genannten.
(5) Die Tagesordnung der ordentlichen Gesamtvorstandssitzung umfasst die gleichen Punkte wie die der Mitgliederversammlung (5).
(6) Der Hauptvorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Sitzung des Gesamtvorstandes einberufen.
(7) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und muss bei Verlangen (Nr. 8 [6]) eine außerordentliche Mitgliederversammlung (ohne öffentliche Veranstaltung) einberufen.
(8) Die Zweigvorsitzenden können sich bei Verhinderung durch ein Mitglied ihres Zweiges im Gesamtvorstand vertreten lassen.

10. HAUPTVORSTAND

Aufbau

(1) Dem Hauptvorstand gehören an:
der oder die Vorsitzende, der oder die stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin und zwei Beisitzende.
(2) Der Hauptvorstand zieht von Fall zu Fall Berater oder Beraterinnen zu seinen Sitzungen hinzu.
(3) Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, so überträgt der oder die Vorsitzende einem anderen Mitglied des Hauptvorstandes die Weiterführung des Amtes bis zur nächsten Gesamtvorstandssitzung.

Aufgaben

(4) Der Hauptvorstand leitet die Gesellschaft.
(5) Er entscheidet über die Anstellung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin und der hauptamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
(6) Er beschließt über die Veröffentlichungen der Gesellschaft.
(7) Er kann zur Bearbeitung definierter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
(8) Er entscheidet über die Vertretung der Gesellschaft in anderen Organisationen.

11. ABSTIMMUNG

(1) Mitgliederversammlung, Gesamtvorstand und Hauptvorstand fassen ihre Beschlüsse durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter oder die Leiterin der Versammlung bzw. der Sitzung des Organs.
(2) Auf Verlangen eines anwesenden Mitglieds sind Wahlen geheim vorzunehmen.
(3) Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und allen Mitgliedern des Organs mitzuteilen, das beschlossen hat.

12. GESCHÄFTSFÜHRUNG

Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin
– leitet die Arbeit der Gesellschaft aufgrund einer vom Hauptvorstand verabschiedeten Geschäftsordnung,
– gibt die Zeitschrift Der Sprachdienst heraus,
– ist zusammen mit dem oder der Vorsitzenden für die Niederschriften über die Sitzungen ihrer Organe verantwortlich,
– nimmt an den Sitzungen der Organe mit beratender Stimme teil.

13. HAUPTAMTLICHE MITARBEITER UND MITARBEITERINNEN

(1) Zur Erledigung der laufenden Arbeiten beschäftigt die Gesellschaft hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(2) Sie wirken an der Planung der Vorhaben der Gesellschaft mit.
(3) Sie nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung und an der Sitzung des Gesamtvorstandes teil.

14. RECHNUNGSLEGUNG

Der oder die Vorsitzende und der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin legen gemeinsam Rechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr.

15. VORSTAND NACH DEM BGB

Vorstand der Gesellschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Hauptvorstand.

16. MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder der Gesellschaft sind:
a) die Mitglieder der Zweige,
b) die Mitglieder, die keinem Zweig angehören.

17. ZWEIGE

(1) Bei ausreichenden organisatorischen Voraussetzungen kann die Geschäftsführung an bestimmten Orten die Einrichtung von Zweigen veranlassen.
(2) Die Zweige arbeiten an ihrem Sitz selbständig im Sinne der Gesellschaft und haben einen eigenen Vorstand, der von den Zweigmitgliedern auf drei Jahre gewählt wird. Der Name muss sie als Zweig der Gesellschaft für deutsche Sprache kennzeichnen.
(3) Geschäftsordnungen der Zweige bedürfen der Genehmigung des Hauptvorstandes.
(4) Bei Auflösung eines Zweiges übergibt der Zweigvorsitzer oder die Zweigvorsitzerin alle Geschäftsunterlagen und Vermögenswerte der Geschäftsführung der Gesellschaft.

18. AUFNAHME UND AUSTRITT

(1) Beitrittserklärungen nimmt die Geschäftsstelle entgegen, an Orten mit einem Zweig auch der oder die Vorsitzende des Zweiges oder das geschäftsführende Mitglied.
(2) Die Aufnahme kann vom Hauptvorstand oder vom Vorstand eines Zweiges ohne Angabe von Gründen versagt werden.
(3) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich; er muss schriftlich erklärt werden und spätestens am 30. September in der Geschäftsstelle der Gesellschaft oder in der Geschäftsstelle eines Zweiges eingegangen sein. Wird diese Frist versäumt, so bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres bestehen.

19. EHRENMITGLIEDSCHAFT

Besonders verdiente Vorsitzende können zu Ehrenvorsitzenden, besonders verdiente Mitglieder und in besonderen Fällen auch andere Personen können zu Ehrenmitgliedern der Gesellschaft ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet die jeweils zuständige Mitgliederversammlung.

20. BEITRÄGE

(1) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag.
(2) Änderungen der Mitgliedsbeiträge sind im Sprachdienst spätestens drei Monate vor dem Beginn des Geschäftsjahres bekannt zu geben, von dem an sie gelten sollen.
(3) Die Beiträge sind bis zum 1. April zu entrichten, bei späterem Eintritt bis zum Ende des Geschäftsjahres.

21. AUSSCHLUSS VON MITGLIEDERN UND AUFLÖSUNG VON ZWEIGEN

Der Gesamtvorstand kann Mitglieder ausschließen oder Zweige auflösen, wenn sie der Satzung zuwiderhandeln, das Ansehen der Gesellschaft schädigen oder sonst die Ziele der Gesellschaft gefährden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

22. ÄNDERUNG DER SATZUNG

Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

23. DEUTSCHER SPRACHVEREIN

Die Gesellschaft für deutsche Sprache steht in der Nachfolge des Deutschen Sprachvereins.

24. GEMEINNÜTZIGKEIT

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

25. VERWENDUNG DER MITTEL

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

26. AUFLÖSUNG

(1) Die Gesellschaft kann nur von einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden; der Beschluss hierüber erfordert die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung der Gesellschaft ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(3) Bei Auflösung der Gesellschaft wickelt der Hauptvorstand die Geschäfte ab.

(Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 10. Mai 1998 in Wiesbaden, eingetragen ins Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden am 2. März 1999.)

[!] Suche

[!] Nächste Termine

04.06.2013, 18 Uhr, Greifswald
Elisa Franz, Münster
"Doing Gender" beim Speeddating

[mehr]

05.06.2013, 19 Uhr, Heidelberg
Dr. Volker Harm, Göttingen
"Ein Warenhaus des Geistes" - Das Deutsche Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm

[mehr]



[!] Vornamenurkunde



Sie suchen ein individuelles Geschenk? Bei uns können Sie eine ausführliche Vornamenurkunde in eleganter Aufmachung erstellen lassen. [mehr]